Rolf Gössner

Abschiebungen trotz Krankheit

„Fachärzte für Abschiebungen“ als Erfüllungsgehilfen der Ausländerbehörden

Um Ausländer/innen besser abschieben zu können, haben Ausländerbehörden mitunter erstaunliche Kreativität bewiesen. Sie scheinen weder Kosten noch Mühen zu scheuen, um selbst kranke Personen, die eine Duldung erhalten müssten (§ 60a AufenthaltsG),  abschieben zu können. Solche skandalösen Praktiken sorgen immer wieder für Schlagzeilen - auch im Jahr 2010.

Tatort: Freie Hansestadt Bremen

Die Bremer Ausländerbehörde versuchte in der Vergangenheit mehrfach, psychisch erkrankte oder suizidgefährdete Flüchtlinge mit Duldungsstatus entgegen klarer, aber offenbar unerwünschter Diagnosen von Fachärzten oder des Bremer Gesundheitsamtes widerrechtlich abzuschieben. Offenbar wollte man so das Problem bereinigen, dass 2009/2010 in Bremen mehr als 90 der 2.200 Geduldeten aus Krankheitsgründen und rund 130 geduldete Angehörige dieser Kranken nicht abgeschoben werden konnten.

So sollten Ende 2009 Mehmet T. und Fetulla D. in die Türkei verbracht werden, obwohl sie laut amtsärztlicher Begutachtung „jetzt und langfristig nicht reisefähig“ waren. Schon zuvor hatte die Ausländerbehörde versucht, T. aus einer stationären psy­chiatrischen Behandlung heraus abzuschieben; das Oberverwaltungsgericht Bremen untersagte damals jedoch die Ausweisung. Das amtsärztliche Attest half beiden Betroffenen nichts, obwohl darin schwere posttraumatische Belastungsstörungen und Suizidgefahr im Falle der Abschiebung bescheinigt wurden. Dessen ungeachtet trieb die Ausländerbehörde ihre Abschiebung voran und buchte bereits den Flug in die Türkei. Unter Umgehung des amtsärztlichen Gutachtens sollte eine Ärztin die Flugtauglichkeit der Männer am Abflugtag direkt im Flughafen bescheinigen, ein weiterer Arzt sollte den Flug begleiten und ein dritter die Betroffenen in der Türkei empfangen.

Die erforderlichen Flugtauglichkeitsprüfungen vor Ort haben in vielen Bundesländern Ärzte übernommen, die bei Flüchtlings­initiativen treffend „Fit-for-Fly-Doctors“ heißen. Deren Untersuchungsergebnisse sind für die Ausländerbehörden absehbar – anders als jene von Vertrauensärzten oder des Bremer Gesundheitsamts, die sich nicht zu Handlangern einer inhumanen Abschiebepolitik machen lassen.

Stets zu Diensten: Fachanwälte für Abschiebungen

Die Bremer Ausländerbehörde ließ eigens Ärzte aus Süddeutschland anreisen und zahlte ihnen stattliche Honorare. In einem aufschlussreichen Schreiben, das dem Autor vorliegt, hatten zwei dieser Ärzte der Behörde unter Hinweis auf ihre, so wörtlich, „langjährige Erfahrung bei Rückführungen ausländischer Staatsangehöriger in die jeweiligen Heimatländer weltweit“ ihre unzweideutigen Dienste angeboten: Sie seien „spezialisiert auf die Rückführung“ von Ausländern, so heißt es dort, könnten „sämtliche medizinischen Gutachten“ erstellen und Untersuchungen auf „Gewahrsamsfähigkeit“ durchführen, ebenso wie Flugreisetauglichkeitsuntersuchungen un­mittelbar vor dem Abflug; auch zu einer „medizinischen Begleitung“ von Abzuschiebenden seien sie in der Lage, könnten ihre „Zeit flexibel gestalten“ und auch „sehr kurzfristig Aufträge übernehmen“ – so das Schreiben vom 10. Januar 2010 der Notärztin Tatjana M. aus Hessen und des Suchtmediziners Oliver E. aus dem Saarland. Man freue sich über Interesse – und die Bremer Ausländerbehörde griff tatsächlich zu. Es handelt sich offenbar um spezielle „Fachärzte für Abschiebungen“, die sich jenseits ihres ärztlichen Berufsethos’ und fachlicher Qualifikation in die staatliche Abschiebemaschinerie einbinden und so zu staatlichen Erfüllungsgehilfen machen lassen.

Ärzte sind keine Erfüllungsgehilfen des Staates“

Diese Praxis geht auf die Innenministerkonferenz und eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rückführung“ zurück: Schon seit Jahren sollen Abschiebehindernisse beseitigt und die Rückführung von Ausländern beschleunigt werden, u. a. mit Hilfe eines Pools von „Ärzten für Flugmedizin“ und der Zielsetzung, die Flugreisetauglichkeit notfalls mit allen denkbaren Mitteln (ärztliche oder pflegerische Begleitung, Medikamente, Sedierung) herzustellen. Der damalige Vizepräsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, warnte Anfang 2008 seine Kollegen: „Wer sich aus politisch-ideologischen oder rein ökonomischen Gründen ein Geschäftsfeld sucht, muss mit seinem Gewissen vereinbaren, dass er Menschenleben zerstören kann… Der Arzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Staates“ (FR 14.4.2008). Schon 1999 stellte der Deutsche Ärztetag unmissverständlich fest: "Abschiebehilfe durch Ärzte in Form von Flugbegleitung, zwangsweiser Verabreichung von Psychopharmaka oder Ausstellung einer ‚Reisefähigkeitsbescheinigung‘ unter Missachtung fachärztlich festgestellter Abschiebungshindernisse wie z. B. in Behandlung stehende Traumatisierungen sind mit in der ärztlichen Berufsordnung verankerten ethischen Grundsätzen nicht vereinbar."

Dennoch werden immer wieder kranke Menschen zwangsweise in Länder abgeschoben, in denen sie nicht angemessen behandelt werden können. Oder: Opfer von Folter und politischer Gewalt werden an Orte ihrer Traumatisierung abgeschoben, was diese als lebensbedrohlich erleben. Jeder dritte Flüchtling ist psychisch traumatisiert und leidet unter entsprechenden Folgestörungen. Daher ist es unzulässig, vor der Abschiebung von Flüchtlingen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, anderen psychischen Erkrankungen oder Suizidgefährdung allein deren Flugreisetauglichkeit zu überprüfen, um die Frage zu beantworten, ob der Mensch den Flug übersteht. Diese Beschränkung auf die Transportfähigkeit vor dem Abflug kann sowohl geltendes Verfassungsrecht (Art. 1 und 2 GG) als auch europäische Menschenrechte (Art. 3 EMRK) verletzen und widerspricht ganzheitlichen ethisch-ärztlichen Grundsätzen.

Aus diesen Gründen kritisierten zahlreiche Mediziner, Juristen und Flüchtlingsinitiativen den skandalösen Umgang der Bremer Ausländerbehörde mit kranken Flüchtlingen. In einigen der Fälle machte selbst die auf Flughäfen zuständige Bundespolizei nach einer Intervention von Anwälten der Betroffenen ihre Bedenken geltend und beharrte mit Verweis auf amtsärztliche Gutachten und „offensichtliche Reiseunfähigkeit“ auf „Rückführungshindernissen“. In anderen Fällen musste das Verwaltungsgericht Bremen wegen nicht ausreichender Prüfung oder Berücksichtigung krankheitsbedingter Abschiebeverbote, Abschiebungen in letzter Minute stoppen.

Senat: „fehlerhafte Bearbeitung in äußerst sensiblem Bereich“

Inzwischen räumte die Ausländerbehörde Fehler ein und der rot-grüne Senat bedauerte die „fehlerhafte Bearbeitung in diesem äußerst sensiblen Bereich“ (Senatsmitteilung, 1.06.2010). Es handelte sich um gravierende, in etlichen Fällen kaum wieder gut zu machende Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (§§ 25, 60a), gegen rechtsstaatliche und humanitäre Grundsätze. Die genaue Zahl der davon Betroffenen ist unbekannt.

Eine neue amtsinterne Dienstanweisung führte im Frühsommer 2010 zur Abänderung der bisherigen Praxis. Kein Sachbearbeiter darf mehr allein über Abschiebemaßnahmen entscheiden, im Zweifel muss die Amtsleitung eingeschaltet werden. Darüber hinaus solle für Flugtauglichkeitsprüfungen - unter Einbeziehung der Bremer Ärztekammer - ein Kriterienkatalog für die erforderliche ärztliche Qualifikation entwickelt werden. Dennoch versuchte die Ausländerbehörde auch danach noch, einen kranken Inder mit schwerem, dringend operationsbedürftigem Herzfehler abzuschieben - entgegen den eindeutigen Diagnosen von Ärzten und deren Warnung vor den Folgen einer Flugreise. Diese Missachtung der neuen Dienstanweisung führte zu einem Disziplinarverfahren gegen den verantwortlichen Team-Leiter des Ausländeramtes.

In vielen Fällen dürfte es im Übrigen angemessener sein, geduldete, aber ausreisepflichtige Betroffene aus humanitären Gründen eine sichere Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, statt sie in hoch problematische Länder mit medizinischer Unterversorgung abzuschieben, in denen sie keine Lebensperspektive haben.

Literatur

Grüne im Landtag NRW, Krankheit als Abschiebehindernis (Dokumentation), Düsseldorf 2008

Mesovic, Therapie während des Fluges, in: Grundrechte-Report 2004, S. 55 ff.

Autorenangaben wie GRR 2010

Gössner, Rolf, Dr. jur., geb. 1948, Rechtsanwalt, Publizist und parlamentarischer Berater. Vizepräsident der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ (Berlin; www.ilmr.de). Stellv. Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen sowie Mitglied/stellv. Sprecher der Deputation für Inneres der Bremer Bürgerschaft. Mitherausgeber der Zweiwochenschrift "Ossietzky", Mitglied der Jury zur jährlichen Verleihung des Negativpreises „BigBrotherAward“ sowie der Carl-von-Os­sietzky-Medaille. Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren des Bundestages und von Landtagen. Autor zahlreicher Sachbücher zu Bürger- und Menschenrechtsthemen, zuletzt: "Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralschäden an der Heimatfront“, Hamburg 2007. Internet: www.rolf-goessner.de