RECHTSANWALT / PUBLIZIST
Bremen, den 12. Januar 2006 NF2
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In
der folgenden Stellungnahme geht es um eine rechtspolitisch-bürgerrechtliche
Einschätzung der neuen Einbürgerungspraxis in Baden-Württemberg, speziell um
eine Bewertung des neuen Gesprächsleitfadens mit 30 Fragen,[1]
der von den Einbürgerungsbehörden Baden-Württembergs seit Anfang 2006 als
Grundlage für Einbürgerungstests eingesetzt wird. Mit diesem Test soll – über
das reine Bekenntnis zum Grundgesetz hinaus - die „innere Einstellung“ der
Einbürgerungswilligen zur „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (fdGO)
des Grundgesetzes ergründet werden, um die Einbürgerung von „Islamisten“ zu
verhindern. Nicht eingebürgert wird, wer den Gesinnungstest nach Auffassung der
Einbürgerungsbehörden nicht besteht. Und falsche Angaben können, so der
Leitfaden, noch nach Jahren zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
führen, selbst dann, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde.
Dieser
höchst umstrittene Gesprächsleitfaden und die zugrundeliegende
Verwaltungsvorschrift, die einseitig und pauschal auf (mutmaßliche) Muslime
angewandt werden, sind bislang einmalig in der Bundesrepublik. Sie werden von
vielen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und von zahlreichen Parteien, Gruppen
und Organisationen heftig kritisiert und fast einhellig als diskriminierend,
integrationsfeindlich und unsinnig eingeschätzt und abgelehnt.
I.
Bekenntnis zum Grundgesetz nach Staatsbürgerschaftsrecht
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG i.d.F. vom 1.1.2005) ist das Bekenntnis
zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ (fdGO) des Grundgesetzes (GG)
eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Ein Anspruch auf
Einbürgerung besteht dann nicht, wenn der Ausländer das Bekenntnis zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht abgibt. Der Anspruch auf
Einbürgerung ist auch ausgeschlossen, wenn zwar die geforderte Erklärung abgegeben
wird, aber „tatsächliche
Anhaltspunkte“
für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers
vorliegen bzw. wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen“,
dass der Ausländer Bestrebungen nach § 10 I S. 1 Nr. 1 verfolgt oder unterstützt
(hat).[2]
Erst in diesen Fällen hat eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Loyalität
stattzufinden.
Bei dem baden-württembergischen Gesprächsleitfaden geht es
ausschließlich um die Ausgestaltung des gemäß StAG geforderten „Bekenntnisses
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Deshalb ist eine Beurteilung
dieser Praxis allein darauf abzustellen, was im Rahmen dieses Bekenntnisses von
den Einbürgerungswilligen gefordert werden darf und ob die
baden-württembergische Einbürgerungspraxis sowie der verwendete Fragenkatalog
gesetzes- und verfassungskonform sind.
Bislang wird bundesweit gefordert, dass der
Einbürgerungsbewerber „eine
seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland besitzen“ soll. Er muss über die Bedeutung des Bekenntnisses und
seiner Erklärung schriftlich und mündlich belehrt werden. „Er muss nach seinem Verhalten in
Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt,“ so die vorläufigen
Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums.[3]
Um dieses Bekenntnis zu dokumentieren, muss er eine entsprechende schriftliche
Erklärung abgeben und unterzeichnen (bundeseinheitlicher Vordruck). Darin
werden die Kriterien der fdGO aufgezählt. Weiteren Fragen und Gesprächen zur
Glaubhaftmachung muss er sich prinzipiell nicht stellen, es sei denn, es gibt
konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue. Das gilt auch
für einwanderungswillige Muslime.
II.
Sonderrecht für Muslime qua (vermuteter) Religionszugehörigkeit
Baden-Württemberg geht seit dem 1.1.2006 einen
entscheidenden Schritt weiter und führt eine „Gewissensabfrage“ über die
Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses zur fdGO durch. Zusätzlich zum gesetzlich
vorgesehenen schriftlichen Bekenntnis wird auf Grundlage des neuen
Gesprächsleitfadens die Loyalität zum Grundgesetz in einem vertiefenden, etwa
ein- bis zwei Stunden dauernden Testgespräch mit insgesamt 30 Fragen abgeklopft
und bewertet. Die Antworten/Aussagen der Betroffenen werden dokumentiert; die
Protokolle müssen von ihnen unterschrieben werden („... korrekt widergegeben und
entsprechen meiner tatsächlichen inneren Einstellung)“.
In der Vorbemerkung des Gesprächsleitfadens wird erläuternd
ausgeführt, dass das Bekenntnis zur fdGO keineswegs als Formalie gehandhabt
werden dürfe, die mit der Unterschrift unter die Bekenntniserklärung erfüllt
sei. „Soweit die Einbürgerungsbehörde
Zweifel hat, ob der Einbürgerungsbewerber den Inhalt seiner Erklärung wirklich
verstanden hat und ob sie seiner inneren Überzeugung entspricht, führt sie ein
Gespräch mit ihm unter Verwendung dieses Leitfadens.“
Das baden-württembergische Innenministerium hegt jedoch
nicht nur im Einzelfall aufgrund konkreter Tatsachen oder Anhaltspunkte
begründete Zweifel an der Wahrheit und Wahrhaftigkeit des Bekenntnisses,
sondern generell bei allen (mutmaßlichen) Muslimen. Betroffen sind Einbürgerungsbewerber
aus 57 islamischen Staaten mit hohem muslimischen Bevölkerungsanteilen (Türkei,
Iran, Afghanistan etc.), die der islamischen Konferenz angehören.[4]
In einer Pressemitteilung vom 14.12.2005 schreibt das Innenministerium explizit
von „Zweifeln, ob bei
Muslimen generell davon auszugehen sei, dass ihr Bekenntnis bei der
Einbürgerung auch ihrer tatsächlichen inneren Einstellung entspreche“.[5]
Ziel des vertieften Gesprächs sei es, diese (generellen) Zweifel gegenüber Muslimen
auszuräumen.
Mit sonstigen Einbürgerungsbewerbern aus anderen Ländern werde
ein solches Intensivgespräch nur dann geführt, „wenn bekannt sei, dass sie islamischen Glaubens seien oder
bei denen im Einzelfall Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Bekenntnisses“ bestünden.
Die obligatorische Anwendung des Gesprächsleitfadens bei allen
Muslimen, also allein wegen ihrer (vermuteten) Religionszugehörigkeit,
begründet das baden-württembergische Innenministerium damit, dass es
„Erkenntnisse“ gebe, „wonach
namentlich Muslime“ bei ihrem Bekenntnis
„in Konflikte geraten könnten und eventuell ein Bekenntnis ablegten, das nicht
ihrer inneren Überzeugung entspreche und damit keine wirksame
Einbürgerungsvoraussetzung darstelle“.[6] Die „Erkenntnisse“ des
Innenministeriums:
·
Nach einer Untersuchung des Zentralinstituts
Islam-Archiv Deutschland seien insgesamt 21 Prozent der in Deutschland lebenden
Muslime der Auffassung, dass das Grundgesetz nicht mit dem Koran vereinbar sei“
(hier fragt sich, welche
Aussagekraft eine solche pauschale und interpretierbare Feststellung hat und
welche Schlussfolgerungen daraus zulässigerweise gezogen werden können – etwa
dass all jene Muslime, die realistischerweise eine Unvereinbarkeit zwischen
diesen Dokumenten sehen, Antidemokraten und islamistische Fundamentalisten
sind? Dieses Verdikt müsste dann auch Christen treffen, denn das GG dürfte auch
mit der Bibel, insbesondere mit dem Alten Testament, nicht vereinbar sein;
d.V.).
·
Nach diversen Veröffentlichungen würden „mitten in Deutschland die Menschenrechte Tausender
islamischer Frauen mit Füßen getreten, weil sie von ihren Familien praktisch
wie Sklavinnen ... gehalten würden. Dies könne beim Einbürgerungsverfahren
nicht einfach ignoriert werden.“
·
Dazu komme, „dass
gerade bei Muslimen Tendenzen zur Abgrenzung von der deutschen Bevölkerung zu
beobachten seien. Dies habe nicht nur mit dem Mord an der türkischstämmigen Deutschen
Hatun Sürücü einen traurigen Höhepunkt erreicht, die Opfer eines so genannten
Ehrenmordes geworden sei, weil sie ‚gelebt habe wie eine Deutsche’.“ 47 Prozent
der türkischstämmigen Migranten würden der Aussage zustimmen, „wir Türken
müssen aufpassen, dass wir nicht allmählich zu Deutschen werden“ (ob das für
eingebürgte und einbürgerungswillige Türken auch gilt, wird verschwiegen;
d.V.).
·
Trotz prinzipieller Anerkennung stünden die Menschenrechte im Islam
durchweg unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der Scharia, dem islamischen
Recht.
Trotz der offen eingestandenen Sonderbehandlung von Muslimen sieht das
Innenministerium darin jedoch ausdrücklich „keine Diskriminierung islamischer Einbürgerungsbewerber“. Schließlich sei dem
Innenministerium bewusst, dass die überwiegende Zahl der hier lebenden Muslime
durchaus auf dem Boden unserer Werteordnung stehe.[7]
III.
Gesprächsleitfaden mit „inquisitorischen“ Gesinnungsfragen
Wenn man sich den Fragenkatalog näher anschaut, den Inhalt
der Fragen sowie die Intention der Verfasser heraus zu kristallisieren
versucht, so könnte man den Gesprächsleitfaden - zugespitzt - so
zusammenfassen: Alle einbürgerungswilligen Muslime müssen – ohne dass sie
hierfür einen konkreten Anhaltspunkt bieten – praktisch erklären, ob sie
möglicherweise frauenfeindlich, kriminell, terroristisch oder
verfassungsfeindlich sind oder dazu fähig sein könnten; ob sie ihre
Frauen schlagen und sich untertan machen, mit zwei Frauen gleichzeitig
verheiratet sein wollen, ihre Töchter einsperren, beruflich bevormunden,
Kleidungsvorschriften machen und zwangsverheiraten; ob sie Kinder am Sport- und
Schwimmunterricht hindern oder an Klassenausflügen; ob sie eine Frau in
leitender Position oder einen Homosexuellen in der Politik als Autoritätsperson
anerkennen oder am liebsten ihren schwulen Sohn verstoßen würden; ob sie einen
Religionswechsel tolerieren, die Verletzung religiöser Gefühle oder
Beleidigungen aushalten; ob sie im Falle eines „unsittlichen Lebenswandels“ von
Frau oder Tochter vielleicht zur Freiheitsberaubung oder zum Morden neigen, um
die Familienehre wiederherzustellen; ob sie möglicherweise terroristische
Freunde oder Nachbarn schützen, verfassungsfeindliche Vereine unterstützen, die
Attentäter vom 11.9. für Terroristen halten oder aber für Freiheitskämpfer,
oder doch lieber Juden für alles Böse in der Welt und für die Anschläge vom
11.9. verantwortlich machen.
Mit den teils moralisch aufgeladenen Fragen wird letztlich
klischeehaft unterstellt, dass Muslime grundsätzlich, zumindest tendenziell
demokratiefern und verfassungsfeindlich eingestellt seien, gewaltgeneigt bis
terroristisch, Frauen unterdrückend und autoritär, anti-emanzipativ und antisemitisch
sowie homophob und bigamistisch. Sie werden pauschal des religiösen Fundamentalismus
bezichtigt und allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit unter Generalverdacht
gestellt. Und sie müssen nun glaubhaft versichern, dass sie diesem Klischee
nicht entsprechen, wenn sie denn eingebürgert werden wollen (Umkehr der
Beweislast).
Wie sind nun die einzelnen Fragen des Gesprächsleitfadens
und die möglichen Antworten darauf rechtspolitisch und verfassungsrechtlich zu
bewerten?
1. Keine Verfassungsrelevanz: Es geht zunächst um das
Problem, ob die Fragen und möglichen Antworten im Zusammenhang mit einem
Bekenntnis zum GG überhaupt Verfassungsrelevanz haben. Bei etlichen der Fragen
und potentiellen Antworten geht es um mögliches politisch „inkorrektes“,
unemanzipiertes oder aber kriminelles Verhalten und um persönliche
Einstellungen – nicht aber um das (innere) Verhältnis zur Verfassung. Es sind
das etwa die Fragen nach dem möglichen Verhalten im Falle der Verletzung
religiöser Gefühle (4) oder im Falle von Beleidigungen (20), die Fragen nach
Anerkennung von weiblichen Autoritätspersonen (11), nach der Wahl einer Ärztin oder
eines Arztes (12), nach Einmischung in die Berufswahl der Kinder (13), nach
deren Teilnahme am Schwimmunterricht (15) oder aber Fragen nach homosexuellen
Söhnen und Politikern (29, 30).
All diese Fragen haben nichts mit Verfassungskonformität
oder Verfassungsfeindlichkeit zu tun. Sie beziehen sich also nicht
ausschließlich und zielgerichtet auf das Grundgesetz und die fdGO, um das
gesetzlich abverlangte Bekenntnis zu hinterfragen. Dieses Bekenntnis zur fdGO
des GG ist im übrigen nicht identisch mit der Akzeptanz „unserer (westlichen)
Werteordnung“, soweit sie über die fdGO des GG hinausgeht. Denn ein Bekenntnis
zu dieser über die fdGO hinausgehenden Werteordnung ist keine gesetzliche
Voraussetzung für eine Einbürgerung. Diesbezügliche Fragen schießen über das
deklarierte Ziel und die gesetzliche Vorgabe des StAG hinaus und sind daher
unzulässig.
2. Unpräzise und unverständliche
Fragestellung: Doch selbst bei den seltenen Fragen, die sich explizit auf
Demokratie und Verfassung beziehen, hapert es an den Erfordernissen der
Klarheit und Verständlichkeit. Beispiel aus Frage 2: „Was halten Sie von
folgender Aussage? Demokratie ist die schlechteste Regierungsform, die wir
haben, aber die beste, die es gibt.“ Diese Aussage ist mehr schlecht als
recht einem berühmten Ausspruch des früheren britischen Premierministers
Winston Churchill nachgebildet: »Democracy is the worst form of government –
except for all those other forms, that have been tried from time to time« -
Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen,
die von Zeit zu Zeit ausprobiert worden sind.[8]
Wie lässt sich auf das schlecht und verwirrend nachgebildete Churchill-Zitat
antworten? „Ja, dem stimme ich zu“, reicht wohl nicht - denn dann hat
man die Demokratie gleichzeitig als schlechteste Regierungsform, die wir haben,
denunziert (das darf zwar ein Churchill, nicht aber ein deutscher Neubürger);
deshalb wäre folgende Antwort wohl sicherer: „Demokratie ist die beste
Regierungsform, die wir haben und die es gibt“ – ganz unabhängig davon, was
der Einzelne konkret unter Demokratie versteht und mit welchen Staats- und Regierungsformen
er sie zu vergleichen vermag.
3. Ungeeignet und unverhältnismäßig: Die
meisten Fragen sind nicht geeignet, die Verfassungstreue bzw. die „innere Einstellung“
eines Einbürgerungswilligen zum GG wirklich festzustellen oder einen
„Islamisten“ oder potentiellen Terroristen zu erkennen, um ihm die Einbürgerung
zu verweigern. Denn bislang ist m.W. kaum ein Fall bekannt geworden, in dem ein
(potentieller) Terrorist per Selbstauskunft überführt werden konnte. Wer es
darauf anlegt, wird mit taktischen Antworten auch diese Hürde nehmen – hängen
bleiben wohl eher die arglosen Kandidaten. Mit dem Gesprächsleitfaden lassen
sich jedenfalls Ghettoisierung, das Abtauchen in sogenannte Parallelgesellschaften
oder gar in den Terrorismus nicht verhindern.
Die Fragen sind zur Erreichung des angegebenen Ziels also
weitgehend ungeeignet. Sie stehen auch sonst in keinem angemessenen Verhältnis
zum Zweck, insbesondere wenn man ihren „inquisitorischen“ Charakter
berücksichtigt, so dass sie gegen den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verstoßen dürften.
4. Gesinnungsschnüffelei: Etliche der Fragen
betreffen die Intimsphäre und den Kernbereich privater Lebensgestaltung der
Betroffenen – etwa die Fragen nach familiären Verhaltensweisen und hinsichtlich
sexueller Orientierungen; sie zielen auf subjektive Befindlichkeiten und
Einstellungen ab, nicht etwa auf Kenntnisse über Demokratie, Rechtsstaat und
Grundrechte. Das verletzt den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Privat-
und Intimsphäre, aber auch der Meinungs- und Gedankenfreiheit. Viele Antworten
auf die Fragen des Gesprächsleitfadens gehen den Staat prinzipiell nichts an –
etwa die Einstellung zum Schwulsein. Wie überhaupt den Staat die Gesinnung und
Lebensführung seiner Bürger prinzipiell nichts angehen – es sei denn, dabei
geht es um Gesetzesbruch bzw. strafbare Handlungen. Alles in allem haben wir es
hier mit einer grundgesetzwidrigen Gesinnungsüberprüfung zu tun, die fatale Züge
eines Verhörs trägt, wie wir sie noch aus Zeiten der berüchtigten Berufsverbote
der 70er und 80er Jahre kennen. Das subjektive Bild, das hier von den Betroffenen
gezeichnet werden soll, kann kein Maßstab für eine so weitreichende
Zukunftsentscheidung sein, wie sie die Einbürgerung oder Nichteinbürgerung für
die Betroffenen darstellt.
5. Informationelle
Selbstbestimmung/Datenschutz: Die Antworten mit allen darin enthaltenen Intimdaten
werden für unbestimmte Zeit in Akten und Dateien festgehalten – um sie dem
Betroffenen dann bei Gelegenheit entgegenzuhalten. Welche gesetzliche Grundlage
gibt es hierfür,[9] was passiert
mit diesen Dateien, werden die Daten auch an Geheimdienste, etwa den
Verfassungsschutz, weitergegeben und für wie lange Zeit werden sie gespeichert
und verwendet? Diese Fragen betreffen das Persönlichkeitsrecht, speziell das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG). Mit dem
Gesprächsleitfaden und den Antworten auf den Gesinnungstest können gravierende
Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung, die Persönlichkeitsrechte,
die Privat- und Intimsphäre der Antragsteller verbunden sein.
6. Einbürgerungswürdige und demokratietaugliche Deutsche?
Würden deutsche Bundesbürger diese Fragen ehrlich beantworten, dann müsste
wohl ein hoher Prozentsatz der Bevölkerung wegen falscher Gesinnung und mangels
innerer Zuwendung zur fdGO ausgebürgert werden; das gilt ebenso für katholische
Christen oder orthodoxe Juden, die wohl auch keine Einbürgerungschance hätten –
denken wir nur an die Fragen nach Homosexualität (29, 30) und
Gleichberechtigung (9 ff.). Und wer kennt nicht den starken Druck, den deutsche
Familien mitunter auf ihre Kinder ausüben, damit die einen soliden und
einträglichen Beruf ergreifen - anstatt deren eigene Berufswünsche (etwa
Künstler bzw. Schauspieler) zu akzeptieren. Solche Nötigungen oder auch
regelrechte Erpressungen kommen durchaus auch bei der Wahl der Ehepartner vor –
etwa mithilfe der probaten Drohung mit einer Enterbung im Falle des
Zuwiderhandelns.
Alles in allem ist festzustellen, dass es sich bei dem
Gesprächsleitfaden entweder um irrelevante oder wirklichkeitsfremde Fragen
handelt oder um unzulässige Fang- und Suggestivfragen. Für viele der
Betroffenen dürften sie sprachlich und gedanklich kaum zu verstehen, geschweige
denn hinreichend differenziert und aussagekräftig zu beantworten sein –
unabhängig von ihrer inneren Einstellung und Haltung. Manche Fragen sind Themen
für Besinnungsaufsätze oder ganze Tagungen. Sie sind für ein
Einbürgerungsverfahren ungeeignet, weil es hier um die Abfrage von Weltanschauungen
geht, die in einer pluralen Gesellschaft nicht nur erlaubt, sondern qua
Verfassung toleriert werden. Von den Neubürgern soll offenbar mehr erwartet
werden, als von Durchschnittsdeutschen.
Der Gesprächsleitfaden und die Antworten dürften für die
baden-württembergischen Einbürgerungsbehörden im übrigen nur sehr schwer zu
handhaben sein, zumal Erlass und Fragekatalog keine harten Beurteilungs- und
Entscheidungskriterien enthalten. Da liegt dann die Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz
bei möglicherweise vorurteilsbeladenen einfachen Verwaltungsbeamten, die die
Antworten der Kandidaten letztlich ohne objektivierbare Kriterien auslegen und
interpretieren. Da gibt es einen allzu weiten Interpretationsspielraum, der der
Willkür Tür und Tor öffnet.
IV.
Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung
Angesichts der eingestandenen Tatsache, das der
Gesprächsleitfaden letztlich nur bei (mutmaßlichen) Muslimen pauschal zum Einsatz
kommt, ist daran zu denken, dass diese Praxis insbesondere eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellt, mit der die Chancengleichheit
– bezüglich der Einbürgerungsbedingungen – ausgehebelt wird. Es ist hier an
eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Glaubens zu denken, die mit
Unterstellungen und Misstrauen gegenüber Muslimen gerechtfertigt wird, die
einer Generalverdächtigung gleichkommen.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz
gleich. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung ist ein Grundrecht, auf das sich
auch Nichtdeutsche berufen können.[10]
Dieser Anspruch richtet sich gegen den Staat (Gesetzgeber, Verwaltung,
Gerichte). Art. 3 I ist eine Verfassungsnorm von zentraler Bedeutung für die im
GG verfasste Demokratie sowie Bestandteil der fdGO.[11]
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nach herrschender Auffassung, dass wesentlich
Gleiches (Vergleichbares) gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu
behandeln ist, wobei Unterscheidungen nur nach sachlichen Gesichtspunkten
vorgenommen werden dürfen.[12]
Die dann im Einzelfall mögliche Ungleichbehandlung darf nicht willkürlich sein.
Auf den Einsatz des Gesprächsleitfadens angewandt bedeutet
dieser Grundsatz:
1. Im Falle von konkreten Zweifeln an einem Bekenntnis zur
fdGO wäre die Anwendung des Leitfadens zur weiteren Ergründung zulässig. Die
Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Einbürgerungswilligen, die keine
weiteren Fragen aus dem Leitfaden beantworten müssen, würde hier also nach
konkreten, sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen.
2. Den Gesprächsleitfaden jedoch regelmäßig nur bei einer
bestimmten Gruppe von Personen aufgrund allgemeiner Zweifel wegen deren
Religionszugehörigkeit und Herkunft anzuwenden, verstößt gegen Art. 3 GG. In
Abs. 3 dieses Artikels heißt es dazu präzisierend: „Niemand darf wegen .... seiner ...
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Im vorliegenden Fall werden aber alle Menschen (mutmaßlich)
muslimischen Glaubens wegen ihres Glaubens gegenüber anderen (Nichtmuslimen)
ungleich behandelt und damit benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung ist von
großer Intensität, die nicht durch gewichtige sachlich-personenbezogene Gründe
gerechtfertigt und daher willkürlich ist.
Diskriminierungsverbot: Die Gleichheit vor
dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen ist ein allgemeines
Menschenrecht. Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der
Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt, die von allen
UN-/EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurden. Eine unmittelbare Diskriminierung
liegt entsprechend der EU-Anti-Diskriminierungsrichtlinie (2000/43/EG)[13]
dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung in einer
vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere
Person erfährt.
V.
Fazit: Grundgesetzwidrig und integrationsfeindlich
Ausgerechnet für die Prüfung der Verfassungstreue wird ein
Fragebogen eingesetzt und eine Prozedur gewählt, die dem Geist, den Prinzipien
und den Grundrechten der Verfassung widersprechen. Dieser Gesinnungstest trägt
obrigkeitsstaatliche und tendenziell totalitäre Züge. Es stellt sich deshalb
eher die Frage nach der inneren Einstellung des baden-württembergischen
Innenministers und der Einbürgerungsbehörden zum Grundgesetz und zu den Werten
der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Den Test ihrer Gesinnung dürften
sie jedenfalls nicht bestehen. Wer Muslimen pauschal ein solches institutionalisiertes
Misstrauen entgegenbringt, sie durch vorurteilsbeladene Verallgemeinerungen
diskriminiert und stigmatisiert, macht sich der Feindbildproduktion schuldig,
schürt die ohnehin wachsende Islamophobie, wirkt ausgrenzend und zerstört jeden
Ansatz von Integration.
Der Geist der baden-württembergischen Einbürgerungspraxis
und des Gesprächsleitfadens reiht sich im übrigen ein in den Geist der
sogenannten Antiterrorgesetze von 2002, mit denen Migranten und unter ihnen
besonders Muslime per Gesetz unter Generalverdacht gestellt und einem noch rigideren
Überwachungssystem unterworfen werden. Ohne den geringsten Nachweis, dass von
ihnen etwa mehr Terror und Gewalt ausgehe als von Deutschen, werden sie – unter
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Grundgesetz – oftmals
einer entwürdigenden Sonderbehandlung unterzogen, die für viele existentielle
Folgen haben kann.[14]
Solche Regelungen, die
Migranten zu gesteigerten Sicherheitsrisiken erklären und zu gläsernen Menschen
machen, schaffen kaum mehr Sicherheit, sondern sind dazu geeignet, Betroffenen
den Aufenthalt hierzulande noch weiter zu erschweren und fremdenfeindliche
Ressentiments zu schüren. Es trifft besonders Muslime, die vielfach als
„Islamisten“ stigmatisiert, zu potentiellen Sicherheitsrisiken und
innenpolitischen Feinden erklärt, zu Gewalttätern oder Terroristen gestempelt
und auf diese Weise – entgegen allen Integrationsbemühungen – ausgegrenzt
werden.
VI. Forderungen und
Rechtsbehelfe
1. Der Gesprächsleitfaden
muss aus verfassungs- und datenschutzrechtlichen sowie aus rechtspolitischen
Gründen so schnell wie möglich zurückgezogen werden. Er schadet auch
integrationspolitisch weit mehr, als dass er nützt. Mit der Beendigung dieser
Praxis wäre auf diesem Gebiet auch die eklatante Ungleichbehandlung von
Muslimen behoben.
2. Die Ungleichbehandlung
kann theoretisch auch folgendermaßen behoben werden: Entweder alle Einbürgerungswilligen werden - unabhängig von ihrem Glauben
und ihrer Herkunft - mit dem Gesprächsleitfaden konfrontiert oder aber die willkürliche
Anwendung allein gegenüber Muslimen wird eingestellt und die Befragung nur noch
bei konkreten Zweifeln im Einzelfall durchgeführt.
3. Gegen eine weitere
Verwendung des Gesprächsleitfadens spricht allerdings, dass die darin enthaltenen
Fragen für sich genommen diskriminierenden, inquisitorischen und
vorurteilsbeladenden Charakter haben und zudem für den angestrebten Zweck, das
Bekenntnis zum GG zu überprüfen, weitgehend untauglich sind. Auch eine
nichtdiskriminierende Anwendung des Gesprächsleitfadens auf alle Einbürgerungswilligen
wäre deshalb in hohem Maße problematisch. Denn die über den Vorwurf der
Ungleichbehandlung hinausgehenden verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen
Einwände gegen die Fragestellungen und das Prozedere wären damit nicht aus dem
Weg geräumt.
4. Betroffene sollten auf
die Fragen aus dem Gesprächsleitfaden möglichst nicht antworten und mit Verweis
auf die öffentliche Debatte und auf die verfassungsrechtlichen Bedenken
kundtun, dass sie zunächst Rechtsrat einholen wollen. Dadurch dürfen ihnen keine
Nachteile erwachsen. Die Beratung durch rechtskundige Stellen bzw. Anwälte ist
jedenfalls ratsam.
5. Wird die Einbürgerung
aufgrund durchgeführter Gesinnungstests abgelehnt, so dürfte es sich in vielen
Fällen lohnen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und zunächst den
negativen Bescheid anzufechten – wegen des umstrittenen Leitfadens, des
diskriminierenden Fragenkatalogs, der fragwürdigen Bewertung der Antworten und
der Sonderbehandlung von Muslimen. Vor den Verwaltungsgerichten dürften so
begründete Klagen von Betroffenen gegen ihre Nichteinbürgerung durchaus
Aussicht auf Erfolg haben (Anfechtungsklage bzw. Klage auf Einbürgerung und
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gesinnungstests) - falls nicht von der
Behörde darüber hinausgehende konkrete, stichhaltige und personenbezogene
Gründe vorgebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch an eine
Verfassungsbeschwerde gegen den Gesinnungstest zu denken.
6. (Angeblich) falsche
oder unwahre Angaben, die auf Fragen des Tests gemacht wurden, werden laut
Gesprächsleitfaden als „Täuschung der Einbürgerungsbehörde“ gewertet und sollen
– auch noch nach Jahren – zur Rücknahme der Einbürgerung führen können, selbst
wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden sollte.
Mit einer solchen Androhung werden Einbürgerungsrücknahmen
quasi auf Vorrat geschaffen. Ein Widerspruch zwischen der protokollierten
Antwort auf die gestellten Fragen im Gesinnungstest und tatsächlichem späteren
Verhalten könnten danach bereits ausreichen, die Einbürgerung noch nach Jahren
zu widerrufen. Eine solch einschneidende Konsequenz und Entrechtung ist
angesichts der weitgehend unpräzisen und unsinnigen Fragestellungen im Rahmen
eines diskriminierenden Gesinnungstests sowie angesichts durchaus
interpretierbarer Antworten aus dem subjektiven Bereich ohne konkrete und
objektivierbare Beurteilungskriterien eine höchst problematische Androhung, die
möglicherweise ihrerseits verfassungswidrig ist.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz in
diesem Zusammenhang eine klare Aussage trifft: Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbietet
die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Annahme, dass eine
angeblich erschlichene Einbürgerung durch Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG nicht geschützt
sei, findet im Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung keinen Anhaltspunkt.
Vielmehr wird die Staatsangehörigkeit hier generell gegen eine
Zwangsentziehung, aus welchen Gründen auch immer, vorbehaltlos geschützt. Es
soll gerade vermieden werden, dass ein Betroffener durch die Ausbürgerung
staaten- und damit schutzlos wird (s. Art. 16 Abs. 1 S. 2). Doch auch wenn der
Betroffene noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, darf ihm die deutsche
nicht ohne weiteres entzogen werden.[15]
Die Staatsangehörigkeit kann gemäß § 17 StAG nur verloren gehen durch Entlassung,
durch Erwerb einer ausländischen StA, durch Verzicht, durch Erklärung etc.
Allerdings ist juristisch umstritten, ob
die Rücknahme rechtswidriger, insbesondere erschlichener Einbürgerungen nicht
doch zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hält dies für
zulässig, weil Art. 16 I S. 1 nur die rechtlich einwandfrei erworbene
Staatsangehörigkeit schütze; die Bestimmung habe nicht den Zweck, rechtswidrige
Einbürgerungen in ihrem Bestand aufrechtzuerhalten, so der VGH.[16]
Gegenwärtig ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, in dem
es um die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung geht.[17]
Das
Staatsangehörigkeitsregulierungsgesetz (StAngRegG) regelt in § 24 zwar, dass die
Einbürgerung dann unwirksam ist, wenn durch das Verschulden des Antragstellers
Tatsachen nicht bekannt waren, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten.
Diese Regelung gilt allerdings nur für Einbürgerungen nach §§ 6, 8, 9, 11 und
12 StAngRegG. § 6 ist inzwischen weggefallen; §§ 8, 9, 11 und 12 betreffen nur
„deutsche Volkszugehörige“ (und frühere deutsche Staatsangehörige), die nicht
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Damit ist diese Regelung auf die vom
baden-württembergischen Gesinnungstest Betroffenen nicht anwendbar. [18]
[1] Stand 01.09.2005
[2] Vgl. § 11 Nr. 2 StAG.
[3] Nr. 8.1.2.5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG.
[4] Betrifft rund 60 Prozent aller im Jahr 2004 in Baden-Württemberg Eingebürgerten.
[5] Erklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg: Keine Diskriminierung islamischer Einbürgerungsbewerber, 14.12.2005. Vgl. dazu auch die Ausführungen in Drs. 0130/2005/IV vom 8.9.2005, Stadt Heidelberg, Dez. 1, Amt für öffentliche Ordnung, wo Inhalte aus einer Besprechung mit Vertretern des Innenministeriums Baden-Württemberg zitiert werden, aus denen die gezielte und pauschale Anwendung des Gesprächsleitfadens auf Muslime hervorgeht (3.3).
[6] Erklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.12.2005.
[7] Ebda.
[8] Churchill, in einer Rede im Unterhaus am 11. November 1947.
[9] Die einzige staatsangehörigkeitsrechtliche Grundlage für eine Datenerhebung ist § 36 StAG, allerdings ausschließlich für die Bundesstatistik und betrifft nur Geburtsjahr, Geschlecht, Familienstand, Wohnort, Aufenthaltsdauer, Rechtsgrundlage der Einbürgerung, bisherige Staatsangehörigkeit.
[10] BVerfGE 4, 12; 6, 91.
[11] So Seifert/Hömig (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Taschenkommentar, zu Art. 3 Rdnr. 1
[12] Ebda., Rdnr. 3.
[13] Amtsblatt Nr. L 180 v. 19.7.2000, S. 22-26; hierzulande bis heute nicht umgesetzt = Verstoß gegen EU-Recht.
[14] Vgl. dazu Gössner, Sieben magere Jahre für die Bürgerrechte - Rot-Grün hat sich um den Ausbau des Kontrollstaates "verdient" gemacht, in: Joachim Bischoff/Wolfram Burkhardt/Uli Cremer/Axel Gerntke/Rolf Gössner/Joachim Rock/Johannes Steffen/Franz Walter, Schwarzbuch Rot-Grün - Von der sozial-ökologischen Erneuerung zur Agenda 2010, Hamburg 2005, S. 52 ff. Migrant/inn/en unter Generalverdacht – Die fatalen Auswirkungen des staatlichen „Anti-Terror-Kampfes“, in: AZADI-infodienst 29/2005, S. 1 ff.
[15] Seifert/Hömig (Hg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Taschenkommentar, zu Art. 16 Rdnr. 1.
[16] VGH Mannheim, NVwZ 1990, 1199. Dazu Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 18. Aufl. 2002, Rdnr. 964.
[17] Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 106/2005 vom 28.10.2005.
[18] Diese Einschränkung auf „Volksdeutsche“ haben die Rechtsanwälte Gencer & Kollegen in ihrer Mitteilung vom 9.01.2006 (S. 4) übersehen.