Grundrechte-Report 2010 (Fischer-TB, Ffm 2010)

 

Art. 12

Rolf Gössner

Kein Betriebsunfall

Schadensersatz für schuldhaft rechtswidriges Berufsverbot

 

Schon dreimal mussten wir über den Berufsverbotsfall des Heidelberger Realschullehrers Michael Csaszkóczy berichten, dem das Land Baden-Württemberg 2004 die Einstellung in den staatlichen Schuldienst verweigert hatte (Elke Steven, GRR 2005, S. 139 ff.; Rolf Gössner, GRR 2007, S. 112 ff.; ders., GRR 2008, S. 145 ff.). Nun ging dieser Fall in die vermutlich letzte Runde, die dem Betroffenen endlich auch eine Wiedergutmachung für die erlittenen Nachteile bescherte. Der lange Atem des Lehrers hat sich gelohnt, hätte aber ohne Rechtsschutz der GEW, die Anstrengungen seines Anwalts Martin Heiming und des Solidaritätskomitees gegen Berufsverbote (www.gegen-berufsverbote.de) wohl nicht so lange gereicht.

Zur Erinnerung: Michael Csaszkóczy war von der obersten Schulbehörde vorgeworfen worden, dass er sich in der vom Verfassungsschutz beobachteten „Antifaschistischen Initiative Heidelberg“ (AIHD) politisch betätigt habe – einer legalen Initiative, die sich gegen fremdenfeindliche und neonazistische Bestrebungen engagiert. Erst in zweiter Instanz hob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim den Bescheid des Oberschulamtes, die Einstellung in den Schuldienst des Landes wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue zu verweigern, auf (Urteil des VGH v. 13.03.07, Az. 4 S 1805/06) und kassierte damit auch das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das den Bescheid noch abgesegnet hatte.

Als höchstes Verwaltungsgericht Baden-Württembergs hatte der VGH dem Oberschulamt in aller Deutlichkeit vorgehalten, dass Zweifel an der Verfassungstreue nicht berechtigt waren, weshalb das Gericht das Land dazu verurteilte, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Daraufhin musste der Realschullehrer – nach nervenaufreibenden Jahren politischer und juristischer Auseinandersetzungen - in den öffentlichen Schuldienst aufgenommen werden. Seit 1.09.2007 unterrichtet er an einer Realschule.

Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Landgericht Karlsruhe gegen das Land Baden-Würt­temberg auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihm durch das rechtswidrige dreieinhalbjährige Berufsverbot entstanden ist. Michael Csaszkóczy war in Folge des Berufsverbots arbeitslos und von Arbeitslosengeld (ALG) II abhängig, bis er schließlich 2006 ein Promotionsstipendium erhielt.

Alle Bemühungen seines Anwalts Martin Heiming, im Vorfeld eine Einigung mit der Schulbehörde per Vergleich zu erreichen, waren gescheitert. Der zuständige Kultusminister und die leitenden Beamten seines ihm unterstellten Oberschulamtes blieben stur und ohne jegliches Unrechtsbewusstsein, so dass der Betroffene ein weiteres Mal vor Gericht ziehen musste, um zu seinem Recht zu kommen. Auch die Güteverhandlung vor dem Landgericht am 25.11.2008, in der sich das beklagte Land von einer renommierten Karlsruher Anwaltskanzlei vertreten ließ, scheiterte, obwohl die Richter bereits überraschend deutlich erkennen ließen, wie sie die Geschichte einschätzen: Das Land habe nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt und damit den Betroffenen um dreieinhalb Jahre seines Berufslebens als Lehrer gebracht, wodurch diesem ein materieller Schaden entstanden sei, für den das Land einzustehen habe.

Zwar gebe es, so die Zivilrichter, den allgemeinen Grundsatz, dass Beamte in der Verwaltung nicht klüger sein müssten als ein Gericht, das später in Kammerbesetzung über den Sachverhalt zu urteilen hat - und, wie im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht Karlsruhe, zum selben Ergebnis kommt. Doch dieser Grundsatz, auf den das beklagte Land gepocht hatte, gelte nicht umstandslos: Er gelte dann nicht, wenn – wie im Fall Csaszkóczy – leitende Beamte einer zentralen Behörde und hochkarätige Juristen des faktisch federführenden Kultusministeriums – in ständiger Abstimmung mit der damaligen Kultusministerin und späteren Bundesministerin Annette Schavan - lange und intensiv mit dem Fall befasst waren. Erschwerend komme hinzu, dass nicht nur deren rechtliche Bewertung fehlerhaft gewesen sei, sondern bereits die Feststellung und Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts. So beweise die dem engagierten Antifaschisten Csaszkóczy vorgehaltene „Sündenliste“, die vom Verfassungsschutz zusammengestellt worden war, praktisch nichts – außer die nie bestrittene Mitarbeit in der AIHD sowie die Wahrnehmung verfassungsrechtlich verbriefter Grundrechte. Eine wirkliche Prüfung des Einzelfalls habe im Übrigen nie stattgefunden, wie bereits der VGH festgestellt hatte. In diesem sorgfaltswidrigen Verhalten liege ein Verschulden, das zu Schadensersatzleistungen verpflichte.

Am Ende hat das Landgericht Karlsruhe dem Kläger mit Urteil vom 28.04.2009 insgesamt 32.777 Euro zugesprochen; das beklagte Land wurde darüber hinaus verpflichtet, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der ihm hinsichtlich künftiger Alterversorgungsbezüge entstehen wird, weil er erst mit dreijähriger Verzögerung eingestellt wurde (Az. 2 O 362/08). Diese Entscheidung liegt weit unter den geltend gemachten Ansprüchen, wofür das Gericht zugunsten des Landes tief in die juristische Trickkiste gegriffen hat. Es hat beispielsweise unterstellt, dass der Kläger nur eine halbe Stelle angetreten hätte, ihm also auch nur halbe Bezüge entgangen seien. Außerdem werden Hartz-IV-Leistungen abgezogen, von denen er zeitweise gelebt hatte. Und schließlich werden sogar für einen weiteren Zeitraum, in dem der Kläger von Erspartem und solidarischer Unterstützung gelebt hatte, hypothetische Hartz-IV-Leistungen abgezogen – schließlich sei er selbst schuld, so das Gericht, wenn er Leistungen, die ihm zugestanden hätten, nicht in Anspruch genommen habe.

Trotz des gerichtlichen Kleinrechnens der klägerischen Ansprüche ist das Urteil dem Grunde nach zu begrüßen: Das Landgericht hat unmissverständlich klargestellt, dass das grundrechtswidrige Handeln von Kultusministerium und Oberschulamt kein Betriebsunfall war, sondern dass diese Stellen mit ihrem politisch motivierten Berufsverbot gegen einen anders Denkenden auch schuldhaft handelten: Sie hatten die im amtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und sie hätten die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns erkennen können und müssen. Dafür muss nun das Land Baden-Württemberg die Konsequenzen tragen und Wiedergutmachung leisten. Es ist allerdings in höchstem Maße beschämend, wie uneinsichtig, renitent und verantwortungslos sich die politisch und fachlich Verantwortlichen in dieser Angelegenheit über Jahre hinweg und bis zuletzt verhalten haben.

Stichworte:

Berufsverbot, Kultusministerium, Schadensersatz, Sorgfaltspflichtverletzung, Schuldienst (öffentlicher), Verfassungsschutz, Verfassungstreue, Wiedergutmachung

Autorenangaben:

Rolf Gössner, geb. 1948, Dr. jur.; Rechtsanwalt, Publizist und parlamentarischer Berater. Vizepräsident der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ (Berlin). Stellv. Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen sowie Mitglied/stellv. Sprecher der Deputation für Inneres der Bremer Bürgerschaft. Mitherausgeber der Zweiwochenschrift "Ossietzky", Mitglied der Jury zur jährlichen Verleihung des Negativpreises „BigBrotherAward“ sowie der Carl-von-Ossietzky-Medaille. Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren des Bundestages und von Landtagen. Autor zahlreicher Sachbücher zu Bürger- und Menschenrechtsthemen, zuletzt: "Menschenrechte in Zeiten des Terrors – Kollateralschäden an der Heimatfront“, Hamburg 2007. Internet: www.rolf-goessner.de.