PRO ASYL - Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V.


Presseerklärung vom 20. Januar 2006

BGH hält Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin für rechtmäßig

PRO ASYL: Das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist bedroht

Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute das Hausverbot der Flughafenbetreiberfirma FRAPORT gegen eine Abschiebungsgegnerin für rechtmäßig erklärt. In seiner Entscheidung vertritt er die Auffassung, dass die FRAPORT keine Demonstrationen "oder ähnliche Aktionen" dulden müsse, wenn diese konkret geeignet seien, eine Störung des Flughafenbetriebes herbeizuführen (Az.: V ZR 134/05).

Nach dem Verlauf der heutigen mündlichen Verhandlung eher überraschend hat sich der Senat zur Abwägung zwischen den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit auf der einen und dem Eigentumsrecht der Flughafenbetreiberin auf der anderen Seite in der heute verbreiteten Zusammenfassung der Urteilsgründe kaum geäußert. Vielmehr hat er unter Bezugnahme auf das Verhalten der mit Hausverbot belegten Demonstrantin bei einer späteren Aktion erkennen lassen, dass er die Behauptung der Flughafenbetreiberfirma, die Abwicklung des Flughafenverkehrs könne gestört werden, genügen lassen will, um ein Hausverbot zur Verhinderung künftiger Verletzungen des Hausrechts zu begründen.

Mit der Entscheidung des BGH wird wie in den Vorinstanzen das Hausrecht des Betreibers über das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gestellt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie weit die faktische Einschränkung der Versammlungsfreiheit gehen darf, wenn - nicht nur an Flughäfen - immer mehr öffentlicher zu privatem Raum umdefiniert wird, fand nicht einmal ansatzweise statt.

Bürger- und Menschenrechtsorganisationen haben den heutigen Prozess beobachtet, darunter das Komitee für Grundrechte und Demokratie, die Internationale Liga für Menschenrechte, das Aktionsbündnis Rhein-Main gegen Abschiebungen und PRO ASYL. Aber auch Vertreter der Bürgerinitiativen, die sich für das Grundrechtsverständnis der FRAPORT mit Blick auf die geplante Flughafenerweiterung interessieren, waren vertreten.

Die Organisationen begrüßen die Absicht der unterlegenen Klägerin, nun vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, damit die Versammlungsfreiheit nicht als Grundrecht dritter Klasse nur noch an Orten ausgeübt werden kann, die Privatunternehmer mangels Profitinteresse als Restöffentlichkeit und Demonstrationsgelände übrig gelassen haben.


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